Sportordnung Boule d'Aix-la-Chapelle e.V.


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Sportordnung des Vereins Aachen Boule d’Aix-la-Chapelle e.V.
Präambel
Der Verein Aachen Boule d’Aix-la-Chapelle e.V. fördert gemäß seiner Satzung den Pétanque-Sport. Mitglieder des Vereins sollen die Möglichkeit haben, sich sportlich zu betätigen, sich im organisierten Wettkampfsport zu messen und ihre Fähigkeiten kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Diese Sportordnung konkretisiert die sportlichen Leitlinien und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Ligabetrieb. Sie dient als verbindliche Grundlage für alle Spielerinnen und Spieler, Mannschaftsführungen, und den Vorstand.
Zusätzlich wird durch die Sportordnung ein Sportausschuss eingeführt. (s. §2 (3))
§1 Ziel der Sportordnung
Ziel dieser Ordnung ist es,
1.
allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, in einer Mannschaft zu spielen oder am Ligabetrieb teilzunehmen,
2.
klare Abläufe für die Bildung, Änderung und Meldung von Ligamannschaften zu schaffen,
3.
mögliche Konflikte im Vorfeld zu vermeiden oder geordnet zu klären.
Der Zeitraum für die Mannschaftsbildung beginnt jeweils am Tag nach dem letzten Ligaspieltag einer Saison.
§2 Grundsätze des sportlichen Leitbildes
(1) Der Verein versteht sich als sportliche Gemeinschaft, in der Leistungsorientierung, Fairness, Teamgeist und Respekt zentrale Werte sind.
(2) Spielerinnen und Spieler, die Aachen Boule d’Aix-la-Chapelle e.V. im organisierten Wettkampfsport vertreten,

repräsentieren den Verein in der Öffentlichkeit,

zeigen sportliches Engagement und den Willen zum Erfolg,

verhalten sich fair, tolerant und respektvoll gegenüber Mitspielenden, Gegnern, Schiedsrichtern und allen am Wettkampf Beteiligten,

stellen den Mannschafts- und Vereinserfolg über den persönlichen Erfolg,

bekunden ihr Interesse am Mannschaftsspiel verbindlich gegenüber dem Sportwart an dem Tag nach dem letzten Spieltag bis spätestens zum 15.11. eines Kalenderjahres (dies
kann auch über den Mannschaftsführer der vergangenen Saison gesammelt für alle Interessenten erfolgen),

unterstützen den Verein auch außerhalb des Wettkampfsports nach ihren jeweiligen Möglichkeiten,

respektieren alle Vereinsmitglieder unabhängig von sportlichen Fähigkeiten, Herkunft, Geschlecht oder Hautfarbe.
(3) Der Sportausschuss

besteht aus einem Team von Sportwart/in, dem Vorstand und den neu gewählten Mannschaftsführer/innen

Vorstand und Sportwart/in haben ein Vetorecht

Erteilt die Zustimmung zu den neuen Ligamannschaften, die durch den/die Mannschaftsführer/in vorgestellt werden

berücksichtigt sportliche Leistung, Einsatzbereitschaft, Teamfähigkeit und soziale Einbindung,

kommuniziert offen mit Mannschaften und Mitgliedern,

ist an diese Sportordnung gebunden und verpflichtet, sie umzusetzen.
§3 Bestehende Mannschaften
(1) Jede bestehende Mannschaft trifft sich bis spätestens 31. Oktober zu einer Saisonabschlussbesprechung. Diese kann persönlich, telefonisch oder digital erfolgen.
Folgende Themen sollen behandelt werden: a) Rückblick auf die Saison – was war gut, was nicht? b) Ziele und Verbesserungsmöglichkeiten für die kommende Saison c) Bedarf an Verstärkung oder Entlastung d) eventuelle personelle Veränderungen e) Wahl des vertretenden Mannschaftsführers
(2) Entscheidungen innerhalb der Mannschaften werden mit 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder getroffen. Ausnahme: Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Mannschaft erfordern eine absolute Mehrheit aller Mannschaftsmitglieder (mehr als 50 %). Stimmenthaltungen gelten als „Nein“-Stimmen.
(3) Über die Ergebnisse wird ein kurzes Protokoll erstellt, das dem Sportausschuss vorzulegen ist.
(4) Bei Streitfällen bemüht sich der Sportausschuss um Vermittlung.
§4 Trennung bestehender Mannschaften
(1) Spalten sich Mannschaften, so hat die einfache Mehrheit der zuletzt gemeldeten Spieler, die gemeinsam weiterspielen wollen, das Recht, in der bisherigen Ligaklasse anzutreten.
(2) Unterschreitet diese Mehrheit vier Spieler, gilt die Mannschaft als aufgelöst. Der Vorstand sorgt für eine Neuorganisation bzw. Neubesetzung.
§5 Bildung neuer Mannschaften
(1) Spieler, die eine neue Mannschaft gründen möchten, treffen sich bis spätestens 31. Oktober.
Dabei werden folgende Punkte besprochen: a) Mannschaftsstärke (mindestens 8 Spieler), b) ggf. Bedarf an Verstärkung (z. B. Frauenanteil ab Bezirksliga), c) Wahl Mannschaftsführer/in und Vertreter/in.
(2) Entscheidungen erfolgen mit 2/3-Mehrheit. (3) Neu gegründete Mannschaften werden in der Regel in der untersten Spielklasse (Kreisliga) gemeldet, sofern keine freiwillige Höherstufung durch Tausch erfolgt.
§6 Festlegung der Ligamannschaften
(1) Der Vorstand legt jährlich – in der Regel bis zum 1. November – einen gemeinsamen Termin mit allen Mannschaftsführungen (neu und alt) fest. Die Teilnahme ist für Mannschaftsführer verpflichtend.
(2) Ziel dieses Treffens ist die finale Bildung der Ligamannschaften. Jede Mannschaft besteht aus mindestens 6 Spielern und 1–2 Ersatzspielern.
(3) Sollte bis zum 1. November keine Einigung erzielt sein, sind weitere Gespräche bis spätestens 1. Dezember anzusetzen.
(4) Nach Abschluss der Mannschaftsbildung erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe (z. B. über die Vereins-Website).
§7 Meldung der Mannschaften
(1) Die/Der Sportwart/in meldet die gebildeten Mannschaften und deren jeweilige Mannschaftsführer an den BPV NRW. (2) Änderungen oder Nachmeldungen werden ausschließlich in Absprache des gesamten Vorstands durch die/den Sportwart/in vorgenommen.
§8 Regelung bei Streit- oder Zweifelsfällen
(1) Konflikte innerhalb der Mannschaften sollen zunächst im Dialog gelöst werden. (2) Bei Bedarf können Zugehörige des Sportausschusses in einem moderierten Gespräch vermitteln. (3) Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Sportausschuss gemeinsam. Mitglieder beider Gremien, die selbst betroffen sind, sind von der Abstimmung ausgeschlossen. Das Ergebnis ist bindend.
§9 Ethik-Code
Alle Funktionsträger/innen und Spieler/innen
erkennen den Ethik-Code des BPV NRW an und verpflichten sich zu dessen Einhaltung. Ethik-Code_BPV_NRW.pdf
§10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Sportordnung tritt nach Beschluss des Vorstands mit Veröffentlichung in Kraft. (2) Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands und sind den Mitgliedern bekanntzugeben. (3) In allen nicht geregelten Fällen gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung und des BPV NRW.

3. Februar 2026 16:57 | Sportwartin